Die dürfen nicht anders.
Ein Kollege führte jahrelang ein Gerichtsurteil an Bord seines RTW mit, bei dem ihm eine Teilschuld, und damit eine teilweise Übernahme des Schadens aufgebrummt wurde, weil ihn ein schlafmütziger Autofahrer verklagt hatte, er wäre ohne das vorgeschriebene Sondersignal gefahren.
PS: Es gibt nichts besseres als das Original Martin-Horn. Alles anderen Spielzeugquäken taugen nichts um sich im Einsatzfall die Straße freizublasen und pflichtgemäß akustisch auf die Wahrnehmung der Sonderrechte auf Einsatzfahrt hinzuweisen.
Nachtrag:
Auf die Schnelle ein Zitat mit Hervorhebungen von mir aus
https://de.wikipedia.org/wiki/Sondersig ... ndersignal
Blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn
Blaulicht an stehenden Einsatzfahrzeugen warnt vor Einsatz- oder Unfallstellen. Blaulicht an fahrenden Fahrzeugen zeigt dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten während einer Einsatzfahrt an.
In beiden Fällen wird vom Verkehrsteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Bei fahrenden Fahrzeugen muss zudem mit Abweichungen von der Straßenverkehrsordnung gerechnet werden, die die eigenen Rechte einschränken können; so kann es vorkommen, dass ein Einsatzfahrzeug
unerwartet hält oder anfährt,
in unerlaubte Richtungen abbiegt,
in unerlaubter Fahrtrichtung unterwegs ist,
im Überholverbot überholt,
die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
Haltzeichen überfährt
usw. Der übrige Verkehr muss sich auf Abweichungen dieser und ähnlicher Art einstellen, dem Einsatzfahrzeug jedoch keine freie Bahn schaffen.

Bei Begleit- und Kolonnenfahrten, die durch Blaulicht gekennzeichnet sind, wird der gesamte Verband als ein einzelnes Fahrzeug betrachtet, damit die Fahrzeuge nicht getrennt werden. Übrige Verkehrsteilnehmer müssen beispielsweise alle Fahrzeuge des Verbands an einer Kreuzung durchfahren lassen und dürfen den Verband nicht trennen, indem sie in die Kolonne einscheren.
Blaues Blinklicht in Kombination mit Einsatzhorn
Die Kombination von Blaulicht und Einsatzhorn zeigt den übrigen Verkehrsteilnehmern an, dass das Fahrzeug sowohl Sonderrechte als auch Wegerecht in Anspruch nimmt. § 38 StVO, Absatz (1) sagt aus:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn [...] ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
„Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr)
nach Möglichkeit rechts zu fahren,
ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten,
um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann.
An Kreuzungen und Einmündungen mit Haltzeichen (z. B. Lichtsignalanlage) kann es nötig sein, vorsichtig über die Haltlinie seitlich in den Kreuzungsbereich hineinzufahren, um die nötige freie Bahn zu schaffen. Dabei darf jedoch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist bei Stau immer eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zwischen der ersten und zweiten Spur von links zu bilden, um das rasche Durchfahren des Staus für Einsatzfahrzeuge zu ermöglichen.
Mit anderen Worten: Jede Einsatzfahrt ohne akustisches Sondersignal erfolgt auf eigenes Risiko. Das kann und darf kein Arbeitgeber dulden. PUNKT.
Dass heutzutage wegen jedem Husten der Notarzt gerufen wird ist ne andere Sache, aber das kann man den Leuten die den scheiße bezahlten Dienst tun nicht anlasten. DOPPELPUNKT.