Leichtkraftrad mit Klasse B, leider nein auch in der Zukunft
Verfasst: Fr 21. Okt 2011, 18:31
Da ich immer mal wieder mit Kunden auf das Thema Führerscheinklassen komme, hab ich zu dem o.g. Thema mal direkt beim Bundesverkehrsministerium nachgehakt. Leider sieht es schlecht aus. Die vielen Vorteile von sparsamen Kleinkrafträder scheinen hier leider nicht von Interesse zu sein. Jeder darf mit dem Klasse B Führerschein auf einem Zweirad mit 45km/h den Verkehr behindern und dadurch zu gefährlichen Überholvorgängen animieren, aber ein sicheres Fahren mit einem Kleinkraftrad, das ja bekanntlich einwandfrei mitschwimmen kann, wird den Bundesbürgern nicht zugetraut. Schade, denn ein A1 Fühererschein (bis 125ccm) kostet fast genausoviel wie der normale A, so ca. 1100-1500€, also viel zu viel um sich nur ein sparsames Kleinkraftrad zuzulegen und das Auto in der Garage zu lassen.
Hier die Antwort vom Ministerium auf meine Frage, ob es denn in Zukunft irgendwann möglich sein wird mit dem Klasse B Führerschein ein Kleinkraftrad zu fahren:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08. September 2011.
Die Mitgliedstaaten der EG können für das Führen von Fahrzeugen in
ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse
A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5
Abs.3 b) der derzeit geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom
29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG - 2.
EG-Führerschein-Richtlinie). Nur wenige Mitgliedstaaten haben aber
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Auch in Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit
im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier
besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf
Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und
Prüfung durchzuführen.
Frühere Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten
gezeigt, dass auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht
ausreicht, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen sicher ein
Leichtkraftrad zu führen. Die Absolvierung einer zweiradspezifischen
Ausbildung ist daher unabdingbar zum Führen von Leichtkrafträdern.
In der neuen, 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Artikel 6 Nr. 3 b) der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.12.2006 über den Führerschein, die ab dem 19.01.2013 zur Anwendung
kommt, wird den Mitgliedstaaten das o. g. Wahlrecht ebenfalls
eingeräumt. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie hat sich der
Gesetzgeber nach intensiver Diskussion mit allen Beteiligten (Verbänden,
zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für Straßenwesen) entschieden,
im Sinne der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer
Leichtkrafträder nicht unter die Fahrerlaubnis-Klasse B zu fassen.
Diese Entscheidung ist durch Beschluss zur Drs. 660/10 am 17.12.2010 vom
Bundesrat bestätigt worden.
Auch eine verkürzte praktische Ausbildung kann nach hiesiger Auffassung
eine vollumfassende Fahrschulausbildung nicht ersetzen. Schlussendlich
setzt die zu absolvierende praktische Prüfung eine fundierte Ausbildung
voraus. Insofern bitte ich um Verständnis, dass eine Änderung der
bestehenden Vorschriften nicht beabsichtigt ist.
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Inhabern einer deutschen
Fahrerlaubnis gegenüber solchen aus anderen EG-Staaten besteht hier
nicht, da das EG-Recht eine unterschiedliche Praxis ausdrücklich
zulässt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
Internet: http://www.bmvbs.de
Gruß Stefan
Hier die Antwort vom Ministerium auf meine Frage, ob es denn in Zukunft irgendwann möglich sein wird mit dem Klasse B Führerschein ein Kleinkraftrad zu fahren:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08. September 2011.
Die Mitgliedstaaten der EG können für das Führen von Fahrzeugen in
ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse
A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5
Abs.3 b) der derzeit geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom
29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG - 2.
EG-Führerschein-Richtlinie). Nur wenige Mitgliedstaaten haben aber
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Auch in Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit
im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier
besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf
Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und
Prüfung durchzuführen.
Frühere Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten
gezeigt, dass auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht
ausreicht, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen sicher ein
Leichtkraftrad zu führen. Die Absolvierung einer zweiradspezifischen
Ausbildung ist daher unabdingbar zum Führen von Leichtkrafträdern.
In der neuen, 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Artikel 6 Nr. 3 b) der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.12.2006 über den Führerschein, die ab dem 19.01.2013 zur Anwendung
kommt, wird den Mitgliedstaaten das o. g. Wahlrecht ebenfalls
eingeräumt. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie hat sich der
Gesetzgeber nach intensiver Diskussion mit allen Beteiligten (Verbänden,
zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für Straßenwesen) entschieden,
im Sinne der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer
Leichtkrafträder nicht unter die Fahrerlaubnis-Klasse B zu fassen.
Diese Entscheidung ist durch Beschluss zur Drs. 660/10 am 17.12.2010 vom
Bundesrat bestätigt worden.
Auch eine verkürzte praktische Ausbildung kann nach hiesiger Auffassung
eine vollumfassende Fahrschulausbildung nicht ersetzen. Schlussendlich
setzt die zu absolvierende praktische Prüfung eine fundierte Ausbildung
voraus. Insofern bitte ich um Verständnis, dass eine Änderung der
bestehenden Vorschriften nicht beabsichtigt ist.
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Inhabern einer deutschen
Fahrerlaubnis gegenüber solchen aus anderen EG-Staaten besteht hier
nicht, da das EG-Recht eine unterschiedliche Praxis ausdrücklich
zulässt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
Internet: http://www.bmvbs.de
Gruß Stefan