Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
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Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Was Richter sich so ausdenken:
BGH · Beschluss vom 14. Januar 2014 · Az. 4 StR 453/13
Rammen ist keine gefährliche Körperverletzung
Fährt ein Pkw-Fahrer einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck, so kann der Unfallverursacher nicht wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt werden, da erst der anschließende Sturz den Motorradfahrer verletzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pkw-Fahrer nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werden kann
Der Beschluss im Wortlaut: http://openjur.de/u/671225.html
BGH · Beschluss vom 14. Januar 2014 · Az. 4 StR 453/13
Rammen ist keine gefährliche Körperverletzung
Fährt ein Pkw-Fahrer einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck, so kann der Unfallverursacher nicht wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt werden, da erst der anschließende Sturz den Motorradfahrer verletzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pkw-Fahrer nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werden kann
Der Beschluss im Wortlaut: http://openjur.de/u/671225.html
Gruß von der Nordseeküste
Manfred, der Warmduscher
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Mal abgesen von der haarsträubenden Urteilsbegründung kann ich nur hoffen das Du Dir solche Texte nicht in der Freizeit antust.
Ich finde es echt anstrengend sowas durchzulesen.

Ich finde es echt anstrengend sowas durchzulesen.
Allet Jute von der Spree
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
*Zehnägelaufroll*
Beim Eishockey werden Regelverstöße stärker geahndet, wenn sich der Gegner in Folge des Regelverstoßes verletzt. So kann ein regulärer Open Ice Hit zu einem streng zu bestrafenden Blind Side Hit oder je nach Ort der Aktion einem ebensolchen irregulären Bandencheck werden.
Es ist aber hier wie dort juristisch schwierig eine verwertbare Absicht, also den Verletzungsvorsatz zu beweisen.
Wenn der Eishockeyspieler oder Autofahrer Edit: Verkehrsteilnehmer nicht vorher irgendwo eine dokumentierbare Aussage mit der eindeutig erklärten Verletztungsabsicht losgelassen hat, dann gilt in D "im Zweifel für den Angeklagten".
Beim Eishockey werden Regelverstöße stärker geahndet, wenn sich der Gegner in Folge des Regelverstoßes verletzt. So kann ein regulärer Open Ice Hit zu einem streng zu bestrafenden Blind Side Hit oder je nach Ort der Aktion einem ebensolchen irregulären Bandencheck werden.
Es ist aber hier wie dort juristisch schwierig eine verwertbare Absicht, also den Verletzungsvorsatz zu beweisen.
Wenn der Eishockeyspieler oder Autofahrer Edit: Verkehrsteilnehmer nicht vorher irgendwo eine dokumentierbare Aussage mit der eindeutig erklärten Verletztungsabsicht losgelassen hat, dann gilt in D "im Zweifel für den Angeklagten".
Zuletzt geändert von Done #30 am So 9. Mär 2014, 16:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Deshalb habe ich den TXT nicht mal gelesen.Cpt. Kono hat geschrieben:Ich finde es echt anstrengend sowas durchzulesen.
Finds mehr als müssig hier eine Front gegen irgend jemanden aufzubauen. Gibt ja schon genug Freds hier die diese Dinge in akribischer Weise abhandeln.
Gibt doch einiges netteres als hier die Autofahrer runter zu putzen und als vorsätzliche "Mopped Abschiesser" darzustellen. Denn wer so argumentiert hat auch irgendwie ein Defizit.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Jaja, der arme Autofahrer musste sogar vor Gericht erscheinen...
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Wenn Du den Text noch nicht mal gelesen hast, verstehe ich nicht, warum Du überhaupt darauf reagierst. Irgendwie passt Deine Bemerkung nicht zum geschilderten Sachverhalt, das Schwarze sind die Buchstaben, mit Verlaub: "1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 a) in Ziffer 2 der Urteilsformel dahin geändert, dass er des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist [....]"Innova-raser hat geschrieben: Deshalb habe ich den TXT nicht mal gelesen.
Finds mehr als müssig hier eine Front gegen irgend jemanden aufzubauen. Gibt ja schon genug Freds hier die diese Dinge in akribischer Weise abhandeln. Gibt doch einiges netteres als hier die Autofahrer runter zu putzen und als vorsätzliche "Mopped Abschiesser" darzustellen. Denn wer so argumentiert hat auch irgendwie ein Defizit.
Gruß von der Nordseeküste
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Hmmm. Also mal vorangestellt: Vor Gericht gibt es keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil.
Jaja, ich weiß das ist auch kein Urteil sondern ein Beschluß
Mir erscheint die Darstellung zu kurz und ich würde gerne die Akte zu dem Fall lesen. Was mich stutzig macht ist der Satz 9:
§224 StGB
Aus diesem Satz(9) schließe ich, daß offenbar keiner der beteiligten Juristen sich auf die "Gesundheit" bezieht, sondern nur auf die körperliche Unversehrtheit. Ganz sicher wird durch das Rammen alleine niemand verletzt, sondern nur erst durch den Sturz. Allerdings erleidet der Gerammte durch das Rammen und den anschließenden Flug, Ängste, die ich durchaus als Beeinträchtigung der Gesundheit bewerten würde.
Weitere Argumente wären für mich noch Bedrohung, Gefährdung (auch uU anderer Personen oder Sachen, Rechtsgüter?), Nötigung, (Sicherheits)Abstände, der Mißbrauch eines Vekehrsmittels als Waffe...
Och mir fallen da schon noch Sachen ein...
Wie gesagt viel zu kurze Darstellung des Falles
Jaja, ich weiß das ist auch kein Urteil sondern ein Beschluß

Mir erscheint die Darstellung zu kurz und ich würde gerne die Akte zu dem Fall lesen. Was mich stutzig macht ist der Satz 9:
§223 StGBEiner Verurteilung nach dem in der Liste der angewendeten Vorschriften insofern allein aufgeführten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach in Fällen, in denen eine Person nach einem gezielten Anfahren mit einem Kraftfahrzeug stürzt, die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 [juris Rn. 12] mwN).
§224 StGB
Aus diesem Satz(9) schließe ich, daß offenbar keiner der beteiligten Juristen sich auf die "Gesundheit" bezieht, sondern nur auf die körperliche Unversehrtheit. Ganz sicher wird durch das Rammen alleine niemand verletzt, sondern nur erst durch den Sturz. Allerdings erleidet der Gerammte durch das Rammen und den anschließenden Flug, Ängste, die ich durchaus als Beeinträchtigung der Gesundheit bewerten würde.
Weitere Argumente wären für mich noch Bedrohung, Gefährdung (auch uU anderer Personen oder Sachen, Rechtsgüter?), Nötigung, (Sicherheits)Abstände, der Mißbrauch eines Vekehrsmittels als Waffe...
Och mir fallen da schon noch Sachen ein...
Wie gesagt viel zu kurze Darstellung des Falles
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Achja: irgendwelches bashing irgendwelcher Leute finde ich auch in hohem Maße überflüssig.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
crischan hat geschrieben:Achja: irgendwelches bashing irgendwelcher Leute finde ich auch in hohem Maße überflüssig.

Hätte es auch so ausdrücken können.

Komplet hirnrissige Idioten gibt es überall wo es Menschen gibt. Das ist irgendwie der Kollateralschaden der Evolution. Damit muss man lernen zu leben.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Nö, wo ich alleine bin gilt das nicht. Ich bin über alle Zweifel erhaben der ultimativ weise und rechtschaffene GutmenschKomplet hirnrissige Idioten gibt es überall wo es Menschen gibt.

Muß? OK kann jedenfalls hilfreich sein...Damit muss man lernen zu leben.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Ich denke du bist mit deiner Wohn- und Lebenslage wirklich gesegnet! Du musst dich (wahrscheinlich) nicht jeden Tag durch dichtbesiedelte Städte und Gebiete zwängen.
Denn ich denke es geht uns Menschen ähnlich als den zusammengepferchten Nutztieren; Je Enger wir zusammenleben müssen umso aggressiver werden wir.
Vielleicht brauche wir auch alle nur etwas mehr Platz! Platz zum leben und arbeiten, und auch mehr Platz zum Denken.
Früher habe ich gedacht wer in der Pampa lebt ist einer der wirklich etwas Pech gehabt hat. Heute muss ich sagen: Was für ein Glück diese Menschen haben!
Wenn ich nur dort meinen Job machen könnte wo du wohnst dann wäre ich (noch) glücklicher!

Denn ich denke es geht uns Menschen ähnlich als den zusammengepferchten Nutztieren; Je Enger wir zusammenleben müssen umso aggressiver werden wir.
Vielleicht brauche wir auch alle nur etwas mehr Platz! Platz zum leben und arbeiten, und auch mehr Platz zum Denken.
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Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
So war das zwar nicht gemeint
aber recht hast du jedenfalls zum Teil. Jede Medaille hat zwei Seiten. Bis zur nächsten Location sinds 15km und bis in die Stadt über dreißig. OK mit Inno eher spaßig aber so mal eben um die Häuser ist nicht 


Re: Absichtliches Rammen keine gefährliche Körperverletzung
Vorsicht bei Justizschelte.
Quintessenz der Verlinkten Entscheidung ist ja nicht, dass das Rammen in diesem Fall generell keine gefährliche Körperverletzung war, sondern dass es keine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 ist.
Es wird darauf verwiesen, dass es eine Nach Nr. 5 sein könnte, dass darüber aber nicht zu Befinden sei, da der Angeklagte nur nach Nr. 2 angeklagt worden ist.
Unterm Strich lag genug vor um dem Angeklagten das aufzubrummen was man für notwendig erachtet hat damit er sein Fett weg bekommt.
Quintessenz der Verlinkten Entscheidung ist ja nicht, dass das Rammen in diesem Fall generell keine gefährliche Körperverletzung war, sondern dass es keine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 ist.
Es wird darauf verwiesen, dass es eine Nach Nr. 5 sein könnte, dass darüber aber nicht zu Befinden sei, da der Angeklagte nur nach Nr. 2 angeklagt worden ist.
Unterm Strich lag genug vor um dem Angeklagten das aufzubrummen was man für notwendig erachtet hat damit er sein Fett weg bekommt.